Vorschriften für die Installation eines zentralen Anlagensteuergeräts (CCI) für Windkraft- und Photovoltaikanlagen mit einer Nennleistung von mindestens 100 kW

Mit Beschluss ARERA 385/2025/R/EEL sind neue Anpassungsverpflichtungen für Windkraft- und Photovoltaikanlagen mit einer Nennleistung von mindestens 100 kW, die an das Mittelspannungsnetz angeschlossen sind, eingeführt worden. In den Dokumenten finden Sie Details zur Pflicht der Installation eines zentralen Anlagensteuergeräts (CCI)

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Veröffentlichungsdatum

02.04.2025

Beschreibung

Ein Teil der Dokumente liegt nur in italienischer Version vor.

Mit Beschluss ARERA 385/2025/R/EEL sind neue Anpassungsverpflichtungen für Windkraft- und Photovoltaikanlagen mit einer Nennleistung von mindestens 100 kW, die an das Mittelspannungsnetz angeschlossen sind, eingeführt worden.

Wichtigste Vorschriften und Fristen

  • Die Installation eines zentralen Anlagensteuergeräts (CCI) gemäß der Norm CEI 0-16 (Anhänge O und T) mit Aktivierung der Funktion PF2 „Begrenzung der Wirkleistung auf externen Befehl des DSO” ist obligatorisch.
  • Die Erzeuger sind für die Installation, Wartung und Inbetriebnahme des CCI sowie für die entsprechende Mitteilung an das Verteilungsunternehmen verantwortlich.
  • Es ist erforderlich, die Erklärung über die erfolgte Anpassung gemäß DPR 445/00 durch einen externen zugelassenen Techniker zu übermitteln und eine Kopie des CA-Zertifikats des CCI beizufügen.
  • Die unterzeichnete Betriebsordnung und die technische Erklärung der Anlage müssen aktualisiert und übermittelt werden.


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Veröffentlichungsdatum

02.04.2025

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Zuletzt aktualisiert: 15.12.2025, 16:05 Uhr